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Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Zwei Mnner einigen sich nach dem Dreiigsten durch gerichtlichen Vergleich mittels Abstandszahlung wegen eines Grundstcks

 # FolioBeschreibung Anzahl 
144vMehrheit von Klägern. Bürgschaft eines abwesenden Beklagten. Gerichtsvergleich. Dreißigster. Geächtete und Verfestete vor Gericht.
 

 
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